Miamgo

Allgemeine Geschäftsbedingungen — Händler

Miamgo · pro.miamgo.shop — Version 2.5

Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Händler (die «AGB Händler») regeln das Verhältnis zwischen Stéphane Decor, Spalenring 63, 4055 Basel (Betreiber des Dienstes «Miamgo», nachfolgend «Miamgo»), und jedem auf der Plattform (pro.miamgo.shop) aufgeführten Partnerbetrieb (der «Händler»). „Miamgo" ist eine Geschäftsbezeichnung; sie bezeichnet keine eigenständige Gesellschaft. Diese AGB werden gegebenenfalls durch eine besondere Vereinbarung ergänzt (namentlich die Pilothändler-Vereinbarung).

Art. 1 — Gegenstand

Miamgo stellt dem Händler eine Plattform zur Bestellannahme und Abholung (Click & Collect) sowie eine Inkassodienstleistung zur Verfügung. Der Händler nutzt diese Dienste, um seine Produkte den Kundinnen und Kunden anzubieten und zu verkaufen. Die grossgeschriebenen Begriffe haben die Bedeutung, die ihnen die AGB Kundinnen und Kunden (Art. 3) geben.

Art. 2 — Art des Verhältnisses (Vermittler und Inkassobeauftragter)

Miamgo handelt als technischer Dienstleister und als Inkassobeauftragter des Händlers (Art. 394 ff. OR), im Namen und auf Rechnung des Letzteren. Der Kaufvertrag kommt zwischen dem Händler und dem Kunden zustande; der Händler bleibt der Verkäufer und der für die Produkte Verantwortliche.

Die Parteien handeln je in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Diese AGB begründen zwischen ihnen weder eine einfache Gesellschaft noch eine faktische Gesellschaft noch ein Arbeitsverhältnis.

Art. 2 bis — Verwahrung der Gelder und regulatorischer Rahmen

Das Inkasso wird über ein reguliertes Zahlungsinstitut (Stripe) abgewickelt. Die Gelder der Kundinnen und Kunden werden auf dem Saldo des Stripe Connect-Kontos des Händlers gehalten; Miamgo erhält diese Gelder zu keinem Zeitpunkt auf eigene Konten und erlangt nicht die freie Verfügung darüber. Miamgo übt somit weder eine Bankentätigkeit (Entgegennahme von Einlagen) noch einen Geldübermittlungsdienst auf eigene Rechnung aus.

Art. 3 — Registrierung, Überprüfung und Zulassungsvoraussetzungen

Der Zugang ist Betrieben mit Sitz in der Schweiz vorbehalten (Schweizer Sitz, Schweizer IBAN, Telefonnummer +41, Abholorte in der Schweiz), die in Schweizer Franken tätig sind. Der Händler macht richtige und aktuelle Angaben und weist die für seine Tätigkeit erforderlichen Bewilligungen nach (Patent, Betriebsbewilligungen, lebensmittelrechtliche Konformität).

Die Identitäts- und Legalitätsprüfung (KYC der Personen, KYB der Unternehmen) ist an den Zahlungsdienstleister (Stripe) delegiert: Miamgo erhebt und bewahrt keine Ausweisdokumente auf. Das Inkasso setzt die Eröffnung und Aufrechterhaltung eines Stripe Connect-Kontos (Express) auf den Namen des Händlers voraus. Die Sichtbarkeit auf Kundenseite hängt von der Validierung durch Stripe und der Vollständigkeit der Inhalte ab (Produkte, Ort, Öffnungszeiten, obligatorische Informationen).

Art. 4 — Katalog, Preise und Verfügbarkeit

Der Händler legt seine Preise (inkl. MWST) frei fest und stellt sein Angebot zusammen. Er hält die Verfügbarkeit aktuell und legt seine Öffnungszeiten, sein Bestellfenster (Cut-off) und sein Abholfenster fest. Der Händler ist für die Richtigkeit der angezeigten Informationen verantwortlich (Beschreibungen, Allergene, Herkunft, Preise).

Art. 5 — Kommission und MWST

Miamgo erhebt eine Kommission von 8 % des Bruttobetrags (inkl. MWST) jeder Bestellung, zuzüglich eines festen Anteils von CHF 0.30 pro Bestellung («hybride Preisgestaltung»; Einführungssatz, revidierbar nach Art. 7). Der feste Anteil gibt die fixen Bearbeitungskosten pro Transaktion weiter. Die Kommission vergütet die Dienstleistungen des Marktplatzes (Vermittlung, Katalog, Bestellverwaltung, Abholwerkzeug, Inkasso, Support); sie vergütet keine eigenständige Zahlungsdienstleistung. Sie wird bei der Weiterleitung durch Verrechnung erhoben (Art. 6).

MWST. Derzeit ist der Betreiber nicht mehrwertsteuerpflichtig (massgebender Umsatz unter CHF 100'000, Art. 10 MWSTG); die Kommission wird daher ohne MWST in Rechnung gestellt. Die MWST-Behandlung der über die Plattform getätigten Verkäufe richtet sich nach dem MWSTG, einschliesslich der Plattformbesteuerung (Art. 20a MWSTG); dabei wird der dem Betreiber allenfalls zuzurechnende Umsatz für seine Steuerpflicht berücksichtigt. Der Betreiber überwacht diese Schwelle und passt, sobald er steuerpflichtig wird, die Fakturierung (Abrechnung / Selbstfakturierung) entsprechend an.

Art. 6 — Inkasso und Weiterleitung (fällige Beträge)

Das Inkasso wird über Stripe Connect abgewickelt; die Gelder werden auf dem Stripe-Saldo des Händlers gehalten (Art. 2 bis). Miamgo löst die Auszahlung (Payout) auf das Bankkonto des Händlers für die fälligen Beträge aus.

Ein Betrag ist fällig, wenn kumulativ: (i) die Leistung erbracht wurde (Bestellung abgeholt oder nicht abgeholt = No-Show); (ii) die Beanstandungsfrist von 24 Stunden nach Ende des Zeitfensters abgelaufen ist; (iii) keine Beanstandung und keine Streitigkeit offen ist; und (iv) der Händler in Ordnung ist (aktives Konto).

Die Auszahlung umfasst: eingenommener Betrag − Rückerstattungen − Kommission. Eine vor der Auszahlung erfolgende Rückerstattung vermindert sie entsprechend; jede offene Beanstandung setzt die Auszahlung der betroffenen Beträge bis zur Erledigung aus. Die Beträge werden auf den Rappen genau berechnet, mit Transparenz über die tatsächlich getragenen Gebühren.

Thekenverkauf. Als Thekenverkauf gilt der Verkauf, bei dem die Zahlung vor Ort, im Zeitpunkt der Übergabe und ohne Abholnachweis erfolgt. Bei einem solchen Verkauf gilt die Leistung im Zeitpunkt des Inkassos als erbracht, und es läuft keine Beanstandungsfrist. Ein Betrag ist fällig, sobald kumulativ: (i) die Zahlung eingenommen und vom Zahlungsinstitut bestätigt ist; (ii) keine Beanstandung und keine Streitigkeit offen ist; und (iii) der Händler in Ordnung ist (aktives Konto). Die Auszahlung bleibt von der tatsächlichen Bereitstellung der Gelder durch das Zahlungsinstitut abhängig, dessen Fristen von Miamgo unabhängig sind. Die Fälligkeit beendet die Exposition des Händlers gegenüber bankseitigen Anfechtungen nicht; diese bleiben, auch nach der Auszahlung, durch Art. 8 bis geregelt. Dieser Absatz regelt die Fälligkeit der dem Händler geschuldeten Beträge; er beschränkt die Rechte des Kunden bei Mängeln (Art. 197 ff. OR) nicht.

Art. 7 — Tarifänderung (Vorankündigung von 60 Tagen)

Miamgo kann den Kommissionssatz oder die Gebühren mit einer schriftlichen Vorankündigung von sechzig (60) Tagen ändern. Der Händler, der die Änderung nicht akzeptiert, kann kostenlos kündigen, mit Wirkung spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, gilt der neue Tarif als akzeptiert. Diese Klausel bezweckt eine faire Neuausrichtung und belässt dem Händler eine echte Ausstiegsmöglichkeit.

Art. 8 — Stornierungen, Rückerstattungen und Weiterbelastung (MerchantDebit)

Stornierung durch den Händler (Nichtverfügbarkeit): Der Kunde wird vollständig zurückerstattet. Miamgo führt die Rückerstattung über den Zahlungsdienstleister durch (Reverse Transfer + Rückerstattung der Kommission). Die tatsächlich getragenen Bearbeitungsgebühren (ausgelesen aus der Saldotransaktion / BalanceTransaction des Dienstleisters) werden dem Händler in Form einer Belastung (MerchantDebit) zum tatsächlichen Kostenwert, ohne Marge, weiterbelastet.

Miamgo erhebt beim Zahlungsdienstleister niemals einen willkürlichen oder pauschalen, nicht gerechtfertigten Betrag; nur die tatsächlichen Gebühren werden weitergegeben.

Nichtabholung (No-Show) einer bezahlten und bereiten Bestellung: keine Rückerstattung an den Kunden; der Betrag wird dem Händler abzüglich Kommission weitergeleitet.

Art. 8 bis — Bankseitige Anfechtungen (Chargebacks)

8 bis.1 — Belastung des Händlers. Bei Anfechtung einer Zahlung durch einen Kunden bei seiner Bank (Chargeback) werden der angefochtene Betrag und die damit verbundenen Gebühren dem Händler belastet, auch wenn der Verkauf bereits auf sein Bankkonto ausbezahlt wurde. Der Einzug erfolgt durch Verrechnung mit den nachfolgenden Auszahlungen und, falls nötig, durch Belastung des Kontos des Händlers. Eine Anfechtung kann mehrere Monate nach dem Verkauf erfolgen; der Händler wird darüber informiert und kann Unterlagen beibringen, um sie zu bestreiten.

8 bis.2 — Rückbehalt. Miamgo kann bei einem Händler mit ungewöhnlicher Schadenshäufigkeit einen vorübergehenden Rückbehalt auf die Auszahlungen anwenden, nach den mitgeteilten Modalitäten.

8 bis.3 — Streitkosten. Neben dem angefochtenen Betrag können die von Miamgo beim Zahlungsinstitut tatsächlich getragenen Anfechtungskosten, einschliesslich der fixen Streitgebühr (derzeit in der Grössenordnung von CHF 20.–), dem Händler zum tatsächlichen Kostenwert, ohne Marge, als Auslagenersatz (und nicht als Konventionalstrafe) weiterbelastet werden (Art. 402 OR). Wird diese Gebühr Miamgo später zurückerstattet (namentlich bei günstigem Ausgang der Anfechtung), wird sie dem Händler wieder gutgeschrieben (Art. 400 OR).

Während der Pilotphase verzichtet Miamgo darauf, diese Streitgebühr weiterzubelasten; diese Duldung gilt nicht als Verzicht für die Zukunft, und Miamgo kann sie mit vorgängiger Mitteilung aktivieren (Vorankündigung analog zu Art. 7).

Art. 9 — Pflichten des Händlers in Bezug auf die Produkte

Der Händler gewährleistet die Qualität, die Lebensmittelsicherheit (LMG), die Hygiene (LGV), die Information über die Allergene und die Konformität der Produkte sowie das Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen (des Bundes, der Kantone, der Gemeinden). Er übernimmt die Gewährleistung für Mängel (Art. 197 ff. OR) gegenüber dem Kunden.

Der Händler erklärt, sämtliche erforderlichen Bewilligungen zu besitzen, verpflichtet sich, seine Angebote zurückzuziehen, falls er eine davon verliert, und hält Miamgo schadlos gegenüber jeglichem Anspruch von Kundinnen und Kunden, Dritten oder Behörden, der sich aus den Produkten oder der Nichteinhaltung der ihm obliegenden Normen ergibt. Auf Meldung einer Behörde oder eines glaubwürdigen Dritten kann Miamgo das betreffende Angebot sofort sperren; die Reaktivierung setzt eine Bereinigung voraus.

Bei einer Beanstandung eines Kunden (Art. 12 der AGB Kundinnen und Kunden) antwortet der Händler innerhalb von 48 Stunden; kommt keine Einigung zustande, schlichtet Miamgo und trifft einen begründeten Entscheid, der zu einer vollständigen oder teilweisen Rückerstattung an den Kunden führen kann.

Art. 10 — Pflichten von Miamgo

Miamgo stellt die Plattform (Verpflichtung zu sorgfältigem Bemühen), die Inkassodienstleistung, einen First-Level-Support und die Transparenz der Beträge bereit. Sie setzt angemessene Sicherheitsmassnahmen um und bemüht sich um eine angemessene Verfügbarkeit, ohne einen ununterbrochenen Zugang zu garantieren.

Art. 11 — Haftung

Miamgo haftet weder für die Produkte noch für deren Zubereitung. Ihre Haftung ist auf direkte Schäden beschränkt, wobei grobes Verschulden und Absicht vorbehalten bleiben (Art. 100 OR). Der Händler trägt die Verantwortung für seine Verkaufstätigkeit und die Konformität seiner Produkte.

Art. 12 — MWST und steuerliche Pflichten des Händlers

Der Händler ist allein verantwortlich für seine steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (MWST, Steuern, Sozialversicherungen) und stellt ein richtiges, aktuell gehaltenes MWST-Profil bereit. Miamgo kann ihn informieren, wenn sich seine Verkäufe den gesetzlichen Schwellenwerten nähern (namentlich CHF 100'000 Umsatz), ohne dass dies den Händler von seiner eigenen Beurteilung seiner Steuerpflicht entbindet. Die MWST-Behandlung des Verhältnisses richtet sich nach dem MWSTG (vgl. Art. 5; Plattformbesteuerung, Art. 20a MWSTG).

Art. 13 — Datenschutz

Jede Partei ist für die Bearbeitung zu ihren eigenen Zwecken verantwortlich und hält das revDSG ein. Der Händler verwendet die Daten der Kundinnen und Kunden nur zur Ausführung der Bestellungen. Für die Bearbeitungen, die Miamgo im Auftrag des Händlers vornimmt, gilt ein Auftragsbearbeitungsverhältnis (Art. 9 revDSG); die Parteien schliessen gegebenenfalls einen Datenbearbeitungsanhang (DPA) ab. Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von Miamgo.

Art. 14 — Marke und geistiges Eigentum

Der Händler ermächtigt Miamgo, seinen Namen, sein Logo und seine Bildmaterialien ausschliesslich zum Zweck der Präsentation und Vermarktung seines Angebots auf der Plattform zu verwenden. Jede Partei behält ihre Rechte am geistigen Eigentum. Es erfolgt keine Übertragung.

Art. 15 — Dauer und Kündigung

Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Jede Partei kann ihn mit einer Frist von dreissig (30) Tagen kündigen, unbeschadet der laufenden Bestellungen und der fälligen Beträge, die abgerechnet werden. Da der Inkassoauftrag jederzeit widerrufbar ist (Art. 404 OR), verpflichtet die Kündigung zur Unzeit zu Schadenersatz im Rahmen dieser Bestimmung. Die fristlose Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten. Nachträgliche bankseitige Anfechtungen bleiben durch Art. 8 bis geregelt.

Art. 16 — Fairer Ausstieg (Treu und Glauben)

Bei Beendigung stellen die Parteien einen fairen Übergang sicher: Die laufenden Bestellungen werden erfüllt, die fälligen Beträge werden weitergeleitet, die Daten werden zurückgegeben oder anonymisiert, und es wird keine unverhältnismässige Strafe angewendet.

Art. 17 — Änderung der AGB Händler

Die Änderungen werden schriftlich mitgeteilt: 60 Tage für die Tarifbedingungen (Art. 7), 30 Tage für die übrigen. Der Händler verfügt im Fall der Ablehnung über ein Kündigungsrecht.

Art. 18 — Treu und Glauben, Gleichgewicht und Teilnichtigkeit

Diese AGB werden nach Treu und Glauben ausgelegt (Art. 2 ZGB) und streben ein faires Gleichgewicht der Leistungen an. Ist eine Klausel nichtig, bestehen die übrigen fort, und die Klausel wird durch eine zulässige Bestimmung mit gleichwertiger Wirkung ersetzt.

Art. 19 — Streitbeilegung und Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten suchen die Parteien zunächst nach Treu und Glauben eine Lösung durch direkte Kommunikation, sodann durch Schlichtung (Art. 197 ff. ZPO) oder Mediation. Es ist schweizerisches Recht anwendbar. Der Gerichtsstand liegt bei den Gerichten von Basel (Sitz von Miamgo), wobei die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Unternehmen zulässig ist (Art. 17 ZPO); andernfalls gilt der ordentliche Gerichtsstand von Art. 10 ZPO.

Unterschriften

Version 2.5 — Inkrafttreten am 6. Oktober 2026. Der neue Absatz von Art. 6 (Thekenverkauf) gilt für jeden Händler ab dessen ausdrücklicher Annahme. Ausgefertigt in so vielen Exemplaren wie Parteien, wobei jede anerkennt, ihr Exemplar erhalten zu haben.

Für Miamgo — Stéphane Decor

Ort und Datum: ______________________ Unterschrift: ______________________

Für den Händler — [Firma]

Ort und Datum: ______________________ Unterschrift: ______________________